Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt
GZ Ra 2022/03/0216, 22.11.2023
VwGH: Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt.
Im Übrigen hat der VwGH in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR eine mündliche Verhandlung (im Administrativverfahren) nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.