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Verfahrensrecht

VwGH: Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG

Der Revisionswerber war offenbar bestrebt, die gegen ihn ergangenen genannten Erkenntnisse anzufechten, weil er sie für rechtswidrig erachtete, und begehrte - ohne dies rechtlich zu qualifizieren - eine Abänderung dieser Entscheidungen durch das VwG, wobei er eine außerordentliche Revision für erfolglos und finanziell belastend erachtete und daher von einer solchen Abstand nahm; diese allfällige Fehlbewertung der rechtlichen Möglichkeiten der Abänderung einer Entscheidung des VwG und Unzulässigkeit des gestellten Antrags kann aber nicht als mutwillige Inanspruchnahme des VwG angesehen werden, sondern führt gegebenenfalls zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig; ebenso wenig kann durch die in der Folge eingebrachten Nachfragen an das VwG ein Mutwille iSd § 35 AVG erkannt werden

12. 02. 2024
Gesetze:   § 35 AVG, § 17 VwGVG, § 31 VwGVG
Schlagworte: Mutwillensstrafen, Verwaltungsgericht, Anfechtung von Erkenntnissen, Beschluss

 
GZ Ra 2023/02/0171, 20.12.2023
 
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der stRsp des VwGH handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts.
 
Gem § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen. Gem § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem VwG anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss.
 
Nach der Rsp des VwGH handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.
 
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht.
 
Ein solcher, die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den VwGH im vorliegenden Fall noch nicht erkennbar. Der Revisionswerber war offenbar bestrebt, die gegen ihn ergangenen genannten Erkenntnisse anzufechten, weil er sie für rechtswidrig erachtete, und begehrte - ohne dies rechtlich zu qualifizieren - eine Abänderung dieser Entscheidungen durch das VwG, wobei er eine außerordentliche Revision für erfolglos und finanziell belastend erachtete und daher von einer solchen Abstand nahm. Diese allfällige Fehlbewertung der rechtlichen Möglichkeiten der Abänderung einer Entscheidung des VwG und Unzulässigkeit des gestellten Antrags kann aber nicht als mutwillige Inanspruchnahme des VwG angesehen werden, sondern führt gegebenenfalls zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig. Ebenso wenig kann durch die in der Folge eingebrachten Nachfragen an das VwG ein Mutwille iSd § 35 AVG erkannt werden. Auf andere ausschlaggebende Umstände, die einen Mutwillen iSd § 35 AVG darlegen würden, hat sich das VwG in der Begründung seiner Entscheidung nicht gestützt.
 

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