Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig
GZ 4 Ob 206/23g, 21.11.2023
OGH: Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für Konformatsbeschlüsse nach § 33 MRG.
Ein im zweiten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannter Ausnahmefall, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor. Einem solchen Ausnahmefall ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten. Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des OGH daher ausgeschlossen.