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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechtsbruch („Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs“)

Die „irreführende“ Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen

06. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1f UWG, Anh Spirituosen-VO, Art 7 LMI-VO
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Irreführung, Rechtsbruch, Beeinflussung des Wettbewerbs, Kauflust, Lebensmittel, Spirituosen, Creme-Eierlikör

 
GZ 4 Ob 175/23y, 19.12.2023
 
OGH: Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die „irreführende“ Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen.
 
Dass das bei Verbrauchern den Kaufentschluss prägende „Befassen“ hier nicht in der Bezeichnung „Creme“ liegen werde, sondern zusammengefasst in den Bezeichnungen „Likör“ iVm „Eier“ bzw „Schoko-Maroni“ liege, ist zumindest vertretbar. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es als nicht beweisbedürftig und somit als reine Rechtsfrage ansah, dass diese Erwägungen auch für ein Fachpublikum gälten. Warum gerade ein solches leichter als Verbraucher zu einer den Kaufentschluss beeinflussenden Befassung mit dem Angebot der Beklagten verleitet oder in die Irre geführt werden könnte, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt; im Übrigen ist die Beurteilung, welche Wirkung auf beteiligte Verkehrskreise ausgeübt wird, auch dann Rechtsfrage, wenn sich die Aussage zwar an Fachkreise richten würde, das Verständnis der Werbeaussage oder der Aufmachung aber - wie hier - keinerlei Fachkenntnisse voraussetzt. Eine Fokussierung auf Nichtkonsumenten wäre letztlich auch nicht mehr von der Zielsetzung des Verbraucherschutzes nach der Spirituosen-VO oder der LMI-VO umfasst.
 
Abgesehen davon, dass es fragwürdig ist, wie gerade dem Ausschluss milchhaltiger Bestandteile aus „-creme“ nach der Spirituosen-VO angesichts von Wortherkunft und -bedeutung sowie Sprachgebrauch eine das Publikum nachhaltig aufklärende Wirkung zugesprochen werden könnte, ist daraus jedenfalls kein zwingendes Argument gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu gewinnen, der Verbraucher orientiere sich nicht an der Nomenklatur der Spirituosen-VO und widme sich nicht der Frage, ob dieser entsprochen werde, sondern richte sich nach der im Einzelfall zu beurteilenden konkreten Gesamtaufmachung, in welcher hier die Begriffe „Eier“ bzw „Schoko-Maroni“ iVm „Likör“ und die Hinweise auf den Etiketten, dass beide Produkte Milch enthalten, maßgeblich seien.
 

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