Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig; je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall StGB)
GZ 13 Os 86/23f, 20.12.2023
OGH: Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) auf, dass die Konstatierungen zum Tatgeschehen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB in objektiver Hinsicht tragen:
§ 99 Abs 2 zweiter Fall StGB knüpft insoweit an die Begehung der Freiheitsentziehung auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet. Besondere Qualen liegen vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder für eine gewisse Zeitspanne einen fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken. Der Ausdruck „besondere Qualen“ bezeichnet also starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität oder Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Auch der psychischen Verfassung und den hervorgerufenen Ängsten des Opfers in der Tatsituation kommt somit wesentliche Bedeutung zu. Hieraus folgt insgesamt, dass bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikationsnorm die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig beeinflussen. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall).
Hievon ausgehend stellt das mehrtägige Gefangenhalten einer psychisch kranken Person, der am ersten Tag eine Nasenfraktur zugefügt wird, verbunden mit wiederholter zeitweiliger Fesselung und Knebelung (trotz gebrochener Nase) eine länger anhaltende, erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung des Opfers dar, die in objektiver Hinsicht die Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB erfüllt.