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Zivilrecht

OGH: Zum „Wohnvorteil“ bei der nachehelichen Aufteilung

Ein „Automatismus“, wonach der in der Wohnung verbliebene Ehegatte jedenfalls die vom anderen Teil aufgewendeten Mietkosten zu ersetzen habe, kann der Rsp nicht entnommen werden

06. 02. 2024
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 87 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, nacheheliche Aufteilung, Ehewohnung, Weiterbenutzung während des Verfahrens, Wohnkosten, Ersparnis, Berücksichtigung, Billigkeit, Wohnvorteil

 
GZ 1 Ob 169/23v, 20.12.2023
 
OGH: Bei der nachehelichen Aufteilung kann auch jener Vorteil berücksichtigt werden, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - und auch während des Aufteilungsverfahrens - die Ehewohnung weiter benutzt. Eine „generelle“ Zurechnung dieses Vermögensvorteils wird vom Fachsenat allerdings abgelehnt. Jenem Teil, dem vom anderen die Nutzung der bisherigen Ehewohnung überlassen wurde, kann für diesen Gebrauchsvorteil vielmehr nur im Rahmen der Billigkeit ein (pauschaler) Ausgleich auferlegt werden. Demnach scheidet insbesondere die Zuerkennung eines (fiktiven) Benützungsentgelts für den Gebrauch der ehemaligen Ehewohnung durch einen Ehegatten - etwa in Höhe eines fiktiven Mietzinses - aus. Dies wird damit begründet, dass sich das Wohnrecht des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten aus § 97 ABGB ableitet und dieses Recht im Aufteilungsanspruch fortbesteht. Demnach kommt dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten auch während des Aufteilungsverfahrens ein - wenngleich nicht kostenfreier - Wohnungserhaltungsanspruch zu. Zwar nahmen die Vorinstanzen schon einen „Wohnvorteil“ des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten in Höhe der vom anderen Teil aufgewendeten Mietkosten an. Ob dies im Einzelfall der Billigkeit entsprach, musste der OGH dort aber nicht beurteilen. Ein „Automatismus“, wonach der in der Wohnung verbliebene Ehegatte jedenfalls die vom anderen Teil aufgewendeten Mietkosten zu ersetzen habe, kann der Rsp jedenfalls nicht entnommen werden.
 
Maßgeblich für die Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten ist nach stRsp, dass sich dieser den Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart. Wird die Wohnung gemeinsam mit aus der Ehe stammenden Kindern bewohnt, ist nur ein anteiliger Vorteil des Ehegatten anzunehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob jener Teil, der die Ehewohnung verließ, überhaupt Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit tätigen musste.
 
In der Rsp wurde im Rahmen der Billigkeit auch berücksichtigt, aus welchem Grund ein Ehegatte die Wohnung verließ, ob er dazu (während der Ehe) berechtigt war und ob in der Nutzung der Ehewohnung durch den anderen Ehepartner ein Wohnen im Rahmen des diesem zustehenden Naturalunterhalts liege. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ist auch zu berücksichtigen, ob das für die Wohnung vom darin verbleibenden Teil zu leistende Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen (unter Berücksichtigung gesetzlicher Höchstmietzinse) üblicherweise bezahlt wird.
 

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