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Zivilrecht

OGH: Zur Verwirkung des ehelichen Unterhaltsanspruchs

Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist (hier: tätliche Übergriffe, die zu eV gem § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde)

06. 02. 2024
Gesetze:   § 94 ABGB, § 68 EheG, § 382b EO, § 382c EO
Schlagworte: Eherecht, Ehegattenunterhalt, Scheidungsunterhalt, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Wegweisung, einstweilige Verfügung, Gewaltschutzgesetz, Kontaktverbot, tätliche Angriffe

 
GZ 9 Ob 65/23h, 18.12.2023
 
OGH: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 S 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten.
 
Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 S 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist nach der Rsp ein strenger Maßstab anzulegen. Dies insbesondere für den vollen Anspruchsverlust. Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist.
 
Hier wurde dem Antragsteller gem § 382b Z 2 EO die Rückkehr in die Ehewohnung verboten und gem § 382c Z 2 und Z 3 EO aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu vermeiden und ihm verboten, sich ihr oder ihrem Wohnort in einem Umkreis von 100 m zu nähern. Dieser eV liegen tätliche Übergriffe des Antragstellers zugrunde: Er packte die Antragsgegnerin von hinten bei den Haaren und zerrte sie zu Boden; riss ihr das Handy aus der Hand, ergriff sie bei den Handgelenken, zog sie an den Haaren, drückte sie mit einer Hand am Hals zu Boden und hielt ihr den Mund zu, wodurch er ihr Verletzungen in Form eines Hämatoms und einer Schwellung an der rechten Seite des Halses zufügte. Er verstieß mehrfach gegen diese eV. Die Abweisung des Antrags auf vorläufigen Unterhalt wegen Rechtsmissbrauch bewegt sich daher im Rahmen der Rsp.
 

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