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Zivilrecht

OGH: Direktklage nach § 26 KHVG iZm Arbeitsunfall mit Bagger?

Wenn zwischen der Halterin des Kfz und der beklagten Versicherung kein Versicherungsvertrag iSd § 1 KHVG, sondern (lediglich) eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, kann sich der Kläger damit nicht auf das gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bestehende Direktklagerecht nach § 26 KHVG berufen

06. 02. 2024
Gesetze:   § 26 KHVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Straßenverkehr, Direktklage, Arbeitsunfall mit Bagger

 
GZ 2 Ob 215/23s, 21.11.2023
 
OGH: Die Direktklage nach § 26 KHVG setzt ein bestehendes Haftpflichtversicherungsverhältnis über das am Unfall beteiligte Fahrzeug voraus. Da zwischen der Halterin des Baggers und der beklagten Versicherung kein Versicherungsvertrag iSd § 1 KHVG, sondern (lediglich) eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, kann sich der Kläger damit nicht auf das europarechtlich determinierte (Art 18 RL 2009/103/EG idgF), gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bestehende Direktklagerecht nach § 26 KHVG berufen.
 
In der vom Kläger in der Revision zitierten E 7 Ob 177/17f bejahte der OGH in Anwendung des § 28a Abs 4 Vlbg SpitalG eine Direktklagemöglichkeit des durch eine ärztliche Fehlbehandlung Geschädigten gegen eine Haftpflichtversicherung, die die durch die öffentliche Hand betriebene Krankenanstalt freiwillig abgeschlossen hatte. Da die Halterin des Baggers mit der Beklagten nach den Feststellungen (auch) keinen „freiwilligen“ Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann die zitierte Entscheidung die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 26 KHVG nicht tragen. Im Übrigen ist das vom Kläger beanstandete Rechtsschutzdefizit schon vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 Z 1 VOEG nicht zu erkennen.
 

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