Bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von 5 Jahren, handelt es sich um eine Mindestdauer; ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben
GZ 19 Ob 1/23w, 16.10.2023
OGH: Nach der Rsp handelt es sich bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von 5 Jahren um eine Mindestdauer. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben (ad infinitum prolongierbarer „Status als Rechtsanwaltsanwärter“). Dabei kann es mangels sachlicher Rechtfertigung keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsanwaltsanwärter durchgehend als Rechtsanwaltsanwärter tätig ist oder sich aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter aus- und wiedereintragen lässt. Weder sieht die RAO eine zwingende Austragung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter bei Erreichung der vorgeschriebenen Mindestdauer der praktischen Verwendung vor, noch verlangt § 30 RAO als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, dass die Mindestdauer der praktischen Verwendung gem § 2 Abs 2 RAO noch nicht erreicht wurde.
Allein die einmal erfolgte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verhindert nach der Rsp eine nachfolgende Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Nach der Jud des VfGH ist die „Ungleichbehandlung“ von Personen, die einmal als Rechtsanwalt eingetragen waren, gegenüber solchen, die stets als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich: Jene Personen, die sich für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entschieden haben, um den Rechtsanwaltsberuf - einschließlich seiner Chancen und Risiken - auszuüben, unterscheiden sich bereits in diesem Punkt grundlegend von Rechtsanwaltsanwärtern, die keinen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gestellt haben. Diese Rsp, auf die sich auch der Ausschuss der RAK Salzburg beruft, ist für den vorliegenden Fall allerdings deshalb nicht einschlägig, weil hier noch keine Eintragung der Berufungswerberin in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt ist.