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Zivilrecht

OGH: Zur Löschung aus der Kleinkreditevidenz bzw Warnliste der österreichischen Banken

Die Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt für Auskunfteien bestimmt, lassen sich auf die Interessensabwägung zur Bestimmung der Grenzen nachvertraglicher Pflichten einer Bank, die entsprechende Daten eingemeldet hat, ohne Weiteres übertragen

06. 02. 2024
Gesetze:   § 914 ABGB, § 1295 ABGB, Art 5 f DSGVO
Schlagworte: Bankvertragsrecht, Kreditvergabe, Ausfall, Eintragung, Kleinkreditevidenz, Warnliste der österreichischen Banken, Löschung, Frist, Datenbank, Datenschutz, Auskunftei

 
GZ 5 Ob 34/23w, 19.12.2023
 
OGH: Der OGH anerkennt Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien, selbst wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind. Es besteht also (entsprechend der vorvertraglichen) die nachvertragliche Pflicht, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten. Diese nachvertraglichen Pflichten werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche Sorgfaltspflichten liegt - wie im hier zu beurteilenden Fall - in einer an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten hat, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. UU können sie auch verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. Die Frage nach Art und Ausmaß der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ist eine solche des Einzelfalls, insbesondere in der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und einem Kunden.
 
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rsp zu nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zutreffend dargestellt und sich dabei an der Rsp zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Betreiber einer Auskunftei über Kreditverhältnisse, der - anders als die Beklagte hier - selbst eine Datenbank zu Zahlungserfahrungen führt, oientiert. Die Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt bestimmt, lassen sich auf die Interessensabwägung zur Bestimmung der Grenzen nachvertraglicher Pflichten einer Bank, die entsprechende Daten eingemeldet hat, ohne Weiteres übertragen. Dabei kommt es freilich letztlich auf eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten an. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung kann also nach ihrem Zweck erheblich variieren; auch eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren kann tolerabel sein.
 

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