Die zwangsweise Abnahme von Tieren nach § 37 TSchG und die Verweigerung deren Herausgabe nach § 37 Abs 3 iVm § 30 TSchG durch die Behörde sind Akte der Hoheitsverwaltung, sodass über eine allfällige Herausgabeklage gegen den Rechtsträger nach Art 137 B-VG der VfGH zu erkennen hätte
GZ 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
OGH: Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
Nach § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Diese Bestimmung regelt das rechtliche Schicksal von Tieren, die sich nicht mehr in ihrem ursprünglichen Obhutsverhältnis befinden, etwa weil sie dem Tierhalter - wie hier - durch behördlichen Akt entzogen wurden. Der objektive Schutzzweck der Norm besteht darin, die tierschutzrechtskonforme Unterbringung und Betreuung dieser Tiere sicherzustellen. Die Abnahme der Tiere begründet eine behördliche Gewahrsame („amtliche Verwahrung“).
Nach § 37 Abs 3 iVm § 30 TSchG ist die Behörde zur Sicherstellung einer dem TSchG entsprechenden Verwahrung der abgenommenen Tiere verpflichtet. Dies erfolgt gem § 30 Abs 1 TSchG - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - durch Übergabe der Tiere an geeignete Personen, Institutionen und Vereinigungen („Verwahrer“; hier: Tierschutzverein). Auch in diesem Fall befinden sich die Tiere „in der Obhut der Behörde“ (§ 30 Abs 3 TSchG).
Die Weitergabe bzw das Anbot zur Weitergabe steht wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwahrung und den - die amtliche Verwahrung beendenden - Akten der Rückstellung nach § 37 Abs 3 TSchG bzw des (rechtskräftigen) Verfalls nach § 37 Abs 3 iVm § 40 TSchG. Die zwangsweise Abnahme von Tieren nach § 37 TSchG und die Verweigerung von deren Herausgabe nach § 37 Abs 3 iVm § 30 TSchG durch die Behörde sind Akte der Hoheitsverwaltung, sodass über eine allfällige Herausgabeklage gegen den Rechtsträger nach Art 137 B-VG der VfGH zu erkennen hätte.