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Zivilrecht

OGH: Zum Verschulden eines Fahrzeugherstellers („Dieselskandal“)

Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun

06. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 2 ABGB, § 1311 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetzverletzung, Schutzzweck der Norm, Rechtsirrtum, Einbau, unzulässige Abschalteinrichtung, Verschulden, Dieselskandal

 
GZ 8 Ob 109/23x, 13.12.2023
 
OGH: Eine Haftung wegen einer Schutzgesetzverletzung setzt ein „Verschulden“ iS (zumindest) einer vorzuwerfenden Sorgfaltswidrigkeit voraus, es kommt aber zu einer Beweislastumkehr: Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Allfällige Negativfeststellungen gehen daher zu Lasten der Beklagten.
 
Die Beklagte stützt sich hier darauf, dass sie unverschuldet von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ausgegangen sei, weil sie auf die Richtigkeit der Vorgangsweise des zuständigen deutschen Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vertrauen habe dürfen.
 
Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Kenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass eine solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn die im besonderen Fall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wurde. Zwar ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können. Ein Rechtsirrtum ist nach der Rsp dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Im gegebenen Zusammenhang wäre überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt (hier: die konkrete Abschalteinrichtung) der Behörde - aus der Sicht der Beklagten - bekannt war, und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor ihrer Entscheidung, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann.
 
Es kommt also darauf an, zu welchem Zeitpunkt (bis zum Inverkehrbringen des gegenständlichen Fahrzeugs) „aufgrund welcher konkreten Prüfschritte und/oder Ereignisse welche der Beklagten zurechenbare Personen darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig war“. Die dafür erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die dafür geeigneten Beweismittel zu nennen, wäre Sache der Beklagten gewesen. MaW hat der Übertreter einer Schutznorm seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Es liegt also an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun.
 

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