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Zivilrecht

OGH: Zu „vertraulichen Mitteilungen“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB

Das bloße „Wissenmüssen“ reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus; maßgeblich dafür ist daher nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an

06. 02. 2024
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, nicht öffentliche Tatsachenbehauptung, Vertraulichkeit, berechtigtes Interesse des Empfängers, Unrichtigkeit, Fahrlässigkeit, Rechtfertigungsgrund

 
GZ 6 Ob 173/23v, 20.12.2023
 
OGH: Nach § 1330 Abs 2 S 3 ABGB besteht keine Haftung für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers iSd § 1330 Abs 2 S 3 ABGB vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Berechtigt ist das Interesse an der vertraulichen Mitteilung nach der stRsp, wenn diese für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht. Dabei genügt, dass der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat. Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung (also ihrer Nichtöffentlichkeit) kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Vertraulichkeit liegt dann vor, wenn mit einer Weiterverbreitung nicht zu rechnen ist, etwa weil eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Das ist ua bei Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen der Fall.
 
Die Mitteilung ist dann nichtöffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falls als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (bspw der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. Die bloß abstrakte Gefahr der Weitergabe reicht jedoch nicht aus, um den Rechtfertigungsgrund zu verneinen. Nach stRsp sind Straf- und Disziplinaranzeigen oder sonstige vertrauliche Mitteilungen an die zuständigen, zur gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichteten Stellen grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie nicht wider besseres Wissen erfolgten. Jüngst wurde von der Rsp der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 S 3 ABGB bei Mitteilungen eines Kinderschutzzentrums an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an die Familiengerichtshilfe bejaht, ebenso die Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Mitherausgeber eines Sammelbands von Beiträgen aus einer Ringvorlesung an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität.
 
Im Allgemeinen wird von der Rsp eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. Das bloße „Wissenmüssen“ reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. Maßgeblich dafür ist daher nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an.
 

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