Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden sind dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iSe aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken; eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der VwGH etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert
GZ Ra 2022/10/0009, 20.11.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iSe aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der VwGH etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert.
Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Revisionswerber tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl dazu auch § 2 Abs 22 Tir MSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen). Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Revisionswerbers hätte daher der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen.