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Baurecht

VwGH: Zu den Nachbarrechten iZm Gebäudehöhe und Abstand

Nach der stRsp des VwGH kann der Nachbar hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe deren Einhaltung nur an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen

05. 02. 2024
Gesetze:   § 8 AVG, § 40 OÖ BauTG 2013
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Nachbarrechte, Gebäudehöhe, Abstand

 
GZ Ra 2020/05/0166, 21.11.2023
 
VwGH: Mit dem in den Revisionspunkten zunächst genannten Recht, „dass bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 35 OÖ BauO 1994 für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück auch keine Bewilligung erteilt wird“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, durch die OÖ BauO 1994 Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein solle.
 
Nach der stRsp des VwGH kann der Nachbar hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe deren Einhaltung nur an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen. Wenn sich ein Bauteil nicht an der der Nachbarliegenschaft zugewandten Front des Gebäudes befindet, steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht diesbezüglich nicht zu. Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugewandten Front.
 
Das VwG führte im angefochtenen Erkenntnis aus, dass für den verfahrensgegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan gelte und der Abstand des projektierten Bauvorhabens zum nordwestlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück der Revisionswerberin mindestens 8,33 m betrage; der Abstand (ua) gem § 40 Z 1 OÖ BauTG 2013 werde eingehalten. Dem tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich ist.
 
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht dargetan, aus welchen Gründen das dort umfangreich erstattete Vorbringen betreffend Gebäudehöhe bzw Abstand - das offenbar die oben angeführte Rsp des VwGH verkennt, wonach ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur hinsichtlich der dem Nachbarn zugekehrten Front eines Bauvorhabens besteht - angesichts der konkreten Lage des Bauvorhabens zum Grundstück der Revisionswerberin für das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision entscheidend sein könnte und inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall ergeben sollte. Dasselbe gilt für das Zulässigkeitsvorbringen betreffend eine im östlichen Grenzbereich behauptetermaßen vorzuschreibende Brandabschnittswand.
 

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