§ 30 Abs 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK ab, und nicht auf den "ausschließlichen" Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung
GZ Ra 2021/22/0066, 16.11.2023
In der Revision wird vorgebracht, das VwG habe nicht festgestellt, dass der Revisionswerber die Ehe „zum ausschließlichen Zweck fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen“ geschlossen habe.
VwGH: Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das VwG das Vorliegen einer Aufenthaltsehe angenommen und das (beabsichtigte) Führen eines Familienlebens verneint hat. Insbesondere stellte es fest, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem Revisionswerber einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, und führte damit ohnehin ausreichend den (illegitimen) Zweck der Eheschließung an. Zudem stellt § 30 Abs 1 NAG auf das - vom VwG auch festgestellte - Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK ab, und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung.