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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrensdauer von vier Jahren als Begründung der Zulässigkeit der Revision?

Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung

05. 02. 2024
Gesetze:   Art 133 B-VG, Art 132 B-VG, § 38 VwGG
Schlagworte: Revision, lange Verfahrensdauer, Säumnisbeschwerde, Fristsetzungsantrag

 
GZ Ra 2022/05/0032, 29.11.2023
 
VwGH: Dazu ist auf die Rsp des VwGH hinzuweisen, wonach mit der gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung der Revisionswerberin unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung.
 

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