Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass, in Ausdehnung der, vom Rekursgericht zutreffend angewendeten Rsp schon eine selbständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen anzunehmen, die über Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG bzw § 7a GKG absprechen, die zwar nach Errichtung eines „vorläufigen“, aber vor Errichtung des „endgültigen“ Inventars gestellt werden
GZ 2 Ob 217/23k, 21.11.2023
OGH: Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder – abgesehen von jener über die Nachlasszugehörigkeit nach § 166 Abs 2 AußStrG – Entscheidung des Gerichts (§ 169 Satz 2 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die (nur) für das Abhandlungsverfahren bindend ist. Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es insoweit an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz.
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann nach stRsp des Fachsenats in gewissen Fällen mittelbar (nur) dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Die gerichtliche Überprüfung einer Bewertung kann aber auch mit solchen Anträgen nicht herbeigeführt werden.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass, in Ausdehnung dieser, vom Rekursgericht zutreffend angewendeten Rsp schon eine selbständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen anzunehmen, die über Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG bzw § 7a GKG absprechen, die zwar nach Errichtung eines „vorläufigen“, aber vor Errichtung des „endgültigen“ Inventars gestellt werden. Die Neuregelungen zur Inventarerrichtung im Rahmen des AußStrG 2005 bezwecken insbesondere eine Beschleunigung des Verfahrens durch formlose Gestaltung. Dieser Gesetzesintention liefe aber eine selbständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen zuwider, die über Anträge absprechen, die vor endgültiger Inventarerrichtung gestellt werden.
Soweit der Revisionsrekurs argumentiert, es liege – auch nach den Ausführungen des Gerichtskommissärs – bereits ein endgültiges, in Bezug auf den Liegenschaftswert bloß noch zu berichtigendes Inventar vor, übersieht er, dass die (strittige) Bewertung der Liegenschaft der Erblasserin gerade noch nicht vorgenommen, sondern diese – nach Einlangen eines Ergänzungsgutachtens – der endgültigen Inventarerrichtung vorbehalten wurde. Von einem „endgültigen“, anschließend bloß berichtigten Inventar kann daher keine Rede sein.