In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 177/06z hat sich der OGH mit dem Unfang der Prüfungspflicht des Grundbuchgerichts befasst:
OGH: Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Urkundenverfahren, in welchem dem Grundbuchsrichter eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht zukommt. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich durch eine bestimmte Auslegung außerhalb des Urkundeninhaltes erliegender Umstände ergeben, etwa die Feststellung eines allenfalls zu erschließenden Willens der Vertragsteile, ist deshalb im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen.