Die Abgeltung des Rückforderungsanspruchs in Geld durch Angebot und Inanspruchnahme einer Ersatzleistung ist ihrem Inhalt nach eine Leistung an Zahlungs statt iSd § 1414 ABGB
GZ 5 Ob120/23t, 19.12.2023
OGH: Im Revisionsverfahren strittig ist, ob der Anspruch auf Rückzahlung des aliquoten Teils des Entgelts für die Winter-Saisonkarte (wegen Sperrung aller Seilbahnen iZm der Covid-19-Pandemie) durch das Angebot einer Ersatznutzung im Sommer und dessen Annahme durch den Konsumenten erloschen ist, dieses Verhalten also zu einer Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten geführt hat (vgl §§ 1411 ff ABGB). Die Beklagte und die Vorinstanzen verstanden diesen Aufhebungsgrund als (konkludenten) Verzicht, alternativ als (konkludent) vereinbarte Kompensation.
Die behauptete Abgeltung des Rückforderungsanspruchs in Geld durch Angebot und Inanspruchnahme einer Ersatzleistung ist ihrem Inhalt nach aber weder Verzicht noch die Vereinbarung einer Kompensation, sondern eine Leistung an Zahlungs statt iSd § 1414 ABGB. Die Leistung an Zahlungs statt iSd § 1414 ABGB ist die mit Willen beider Parteien an die Stelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands, weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird.
Die Beklagte verband die als Ersatz für den Nutzungsausfall im Frühjahr gedachte Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Winter-Saisonkarte mit einer intensiven Informations- und Werbekampagne. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Verlängerung des Gültigkeitszeitraums und Verzicht auf Rückerstattungsansprüche bei Annahme dieses Angebots) wurden in „ergänzenden“ AGB geregelt. Über die Nutzungsmöglichkeit der an sich abgelaufenen Winter-Saisonkarte im Sommer wurde bei den teilnehmenden Seilbahnbetrieben mit Hinweisschildern und/oder Kassenaushängen informiert; dies jeweils unter Hinweis auf die ergänzenden AGB. Aus den Gesamtumständen ergab sich, dass die Sommernutzung den Kunden, die eine Winter-Saisonkarte erworben hatten, als Ersatz für die aufgrund der Pandemie entfallenen Nutzungsmöglichkeit im Frühjahr 2020 angeboten wurde. Der Konsument nutzte hier die Saisonkarte im Verlängerungszeitraum an 27 Tagen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Konsumenten, der die angebotenen und erkennbar werthaltigen Ersatzleistungen in Anspruch nahm, erlaube bei Überlegung aller Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (nur) den zweifelsfreien Schluss, der Konsument habe auf die Rückerstattung des aliquoten Anspruchs im Gegenzug zur Sommernutzung „verzichten“ wollen, sich also mit der Einräumung der Möglichkeit der Sommernutzung an Zahlungs statt einverstanden erklärt, nicht als korrekturbedürftig.