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Zivilrecht

OGH: Mangel iSd § 922 ABGB und zur Frage, ob bei vertraglich zugesicherter Verkehrs- und Betriebssicherheit eine Unterscheidung dahin zulässig ist, ob es sich um einen technischen oder einen bloßen „Vorschriftsmangel“ handelt

Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Typisierung des nachträglich eingebauten Luftfahrwerks gerade nicht zu den von den Streitteilen vereinbarten Eigenschaften des Fahrzeugs gehörte und sich die im Vertrag genannte Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach ihrer übereinstimmenden Vorstellung nicht auch auf diese Eigenschaft bezogen hat, in den Feststellungen zum Wissensstand des Klägers beim Ankauf des Fahrzeugs gedeckt

29. 01. 2024
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Mangel, vereinbarte Eigenschaften, Kraftfahrzeug, zugesicherte Verkehrs- und Betriebssicherheit, Auslegung des Vertrags

 
GZ 8 Ob 126/23x, 13.12.2023
 
OGH: Nach der ständigen und einhelligen höchstgerichtlichen Rsp ist eine Leistung nur dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem nach dem Vertragsinhalt Geschuldeten zurückbleibt. Was nicht Vertragsbestandteil wurde, kann keine Gewährleistungsfolgen auslösen.
 
Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen. Der Auslegung von Verträgen kommt aber idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.
 
Im hier vorliegenden Fall ist die zusammengefasste Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Typisierung des nachträglich eingebauten Luftfahrwerks gerade nicht zu den von den Streitteilen vereinbarten Eigenschaften des Fahrzeugs gehörte und sich die im Vertrag genannte Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach ihrer übereinstimmenden Vorstellung nicht auch auf diese Eigenschaft bezogen hat, in den Feststellungen zum Wissensstand des Klägers beim Ankauf des Fahrzeugs gedeckt. Gründe, warum diese Vertragsauslegung geradezu unvertretbar wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
 
Auf die vom Revisionswerber angestellten Überlegungen, wie eine Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs von den beteiligten Verkehrskreisen im Allgemeinen verstanden würde, kommt es wegen der Maßgeblichkeit des jeweiligen konkreten Vertragsinhalts nicht an.
 

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