Es kommt nicht auf die Kenntnis vom ursprünglich bestandenen - vermeintlich aber durch das Software-Update beseitigten - Schaden an, sondern auf die Kenntnis des Fortbestehens dieses Schadens trotz angeblicher, tatsächlich aber nicht bewirkter Behebung
GZ 6 Ob 122/23v, 20.12.2023
OGH: Grundsätzlich beginnt die kurze Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Mit der Frage der Verjährung im (Sonder-)Fall der vorgeblichen Schadensbehebung (durch angebliche Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung) hat sich der OGH erst jüngst auseinandergesetzt und dargelegt, dass dann, wenn der Geschädigte annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update behoben wurde, für ihn nicht der geringste Anlass zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen besteht, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. Die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte mit gutem Grund annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden - wie die Beklagte unter Verweis auf ihr Software-Update bis zuletzt noch im Verfahren meinte - zur Gänze behoben ist. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist in solchen Fällen zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates nach wie vor vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist.
Auch hier mag die Klägerin Kenntnis vom Schaden in Form der Umschaltlogik bereits länger als 3 Jahre vor der Klage gehabt haben. Durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde ihr aber vom Schädiger suggeriert, der Schaden sei behoben worden. Es steht fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufspielung des Software-Updates davon ausging, dass es nach „Auffassung des KBA auch der Verordnung entspricht“. In solchen Fällen kommt es nicht (mehr) auf die Kenntnis vom ursprünglich bestandenen - vermeintlich aber beseitigten - Schaden an, sondern auf die Kenntnis des Fortbestehens dieses Schadens trotz angeblicher, tatsächlich aber nicht bewirkter Behebung. Wann die Klägerin Kenntnis vom Fortbestehen des Schadens in Form der unzulässigen Abschalteinrichtung auch nach dem Software-Update hatte, ist daher nicht unerheblich.