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Zivilrecht

OGH: Zum Rechtsirrtum („Dieselskandal“)

Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums

29. 01. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetzverletzung, Schutzzweck der Norm, entschuldbarer Rechtsirrtum, Einbau, unzulässige Abschalteinrichtung, Verschulden, Dieselskandal

 
GZ 4 Ob 119/23p, 19.12.2023
 
OGH: Die Beklagte beruft sich hier auf fehlendes Verschulden an der Schutzgesetzverletzung zufolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums. Sie habe zum Zeitpunkt der Übertretung mangels gegenteiliger Rsp und Verwaltungspraxis zumindest vertretbar davon ausgehen dürfen, dass die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten seien.
 
Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn an der Übertretung eines Schutzgesetzes kein Verschulden trifft. Dazu muss er auf Tatsachenebene konkrete und stichhaltige Umstände vortragen, die sein Verhalten als nicht einmal fahrlässig erscheinen lassen.
 
Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums.
 
Die Rechtsansicht der Beklagten zu Emissionsgrenzwerten ist schon deswegen nicht vertretbar, weil sie sich nicht mit den Zielen der VO 715/2007/EG in Einklang bringen lässt, die ausdrücklich in den Erwägungsgründen genannt werden, zB ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (EG 1), das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Verringerung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff (EG 3) und die Verbesserung der Luftqualität (EG 6).
 
Sie widerspricht außerdem Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EU, der lautet: „Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser VO und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht“. Selbst ohne den Normzweck und ohne diese Vorschrift wäre nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte annehmen hätte dürfen, dass sie das ausdrückliche Verbot von Abschalteinrichtungen in Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG nicht beachten hätte müssen.
 

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