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Zivilrecht

OGH: Zur Verkehrssicherungspflicht (Verwandtschaftshilfe auf Baustelle)

Im Rahmen der Verwandtschaftshilfe an einem Wochenende muss der Bauherr mit einem Einstieg von nicht professionellen Helfern in den äußerst gefahrenträchtigen Bereich des unfertigen und ungesicherten Daches rechnen und technisch notwendige, mögliche, zumutbare und den Unfall verhindernde Sicherungsmaßnahmen setzen

29. 01. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, BauV
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Ingerenz, Baustelle, Bauarbeiten, Eigenregie, Verwandtschaftshilfe, Sicherungsmaßnahmen, Zumutbarkeit, Warnpflicht

 
GZ 2 Ob 191/23m, 14.12.2023
 
OGH: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat schon nach allgemeinen Grundsätzen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden. Dies gilt nach stRsp selbst bei einem bloß beschränkten Verkehr wie auf einer Baustelle und auch gegenüber freiwilligen Helfern bei Bauarbeiten in Eigenregie. Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber einer Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre und alle sonstigen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
 
Der beklagte Bauherr sieht hier eine Sonderkonstellation aufgrund der Feststellung des Erstgerichts verwirklicht, laut der der Verunfallte äußerte, er werde am Boden helfen, weil er nicht schwindelfrei sei, und diesem gerade keine Aufgaben am Dach übertragen worden seien. Die Verkehrssicherungspflicht entfällt nach stRsp bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle aber nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
 
Da hier keine konkrete Aufgabenaufteilung auf der Baustelle festgestellt werden konnte, niemandem verboten wurde, den Dachbereich zu betreten, und gerade nicht feststeht, dass die besonderen Gefahren bei Dacharbeiten allen Helfern ausreichend bekannt waren, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen vertretbar, dass der Beklagte im Rahmen der Verwandtschaftshilfe an einem Wochenende mit einem Einstieg von nicht professionellen Helfern in den äußerst gefahrenträchtigen Bereich des unfertigen und ungesicherten Daches hätte rechnen müssen und als Bauherr (technisch notwendige, mögliche, zumutbare und den Unfall verhindernde) Sicherungsmaßnahmen hätte setzen müssen. Warum es nicht zumutbar gewesen sein sollte, alle unkundigen Helfer zumindest ausdrücklich zu warnen und ihnen ein ungesichertes Begehen des Daches explizit zu untersagen, lässt das Rechtsmittel offen.
 

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