Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen
GZ 6 Ob 155/23x, 20.12.2023
OGH: Erkennt ein Arzt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, muss er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinweisen. Die Aufklärung soll dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Grundlagen liefern. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt aber stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählen etwa der konkrete zwischen dem Arzt und dem Patienten abgeschlossene Behandlungsvertrag, die vom Patienten geschilderten Symptome, das jeweilige Krankheitsbild samt der Dringlichkeit erforderlicher Maßnahmen, die Erheblichkeit bestimmter Risken sowie Alter und (sonstiger) Zustand des Patienten. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Aufklärung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur Abklärung der Ursache(n) von (noch ungeklärten) Beschwerden des Patienten.
Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. Selbstredend umfasst die Aufklärungspflicht des Arztes (auch bei an ihn herangetragener eingegrenzter Fragestellung in Richtung einer bestimmten Erkrankung) die Information über einen in sein Fachgebiet fallenden und anlässlich einer Untersuchung erkannten Zufallsbefund (als andere als die bisher vermutete Ursache oder als Ursache einer bis dahin nicht entdeckten Erkrankung). Ein derartiger „Zufallsbefund“ (in Richtung Tumor) hat sich aber im konkreten Fall für den Radiologen nicht ergeben. Die technische Durchführung der Untersuchung war lege artis erfolgt und die Diagnose aus einer Sicht ex ante nicht fehlerhaft.
Ob hier der Patient überhaupt und welche Beschwerden gegenüber dem Radiologen geäußert hatte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der Patient befand sich aus Sicht des Radiologen schon in Behandlung eines anderen (des zuweisenden) Facharztes. Grundlage seiner Tätigkeit war das Ersuchen des Neurologen um radiologische Abklärung in Richtung auf „Hinweise für Multiple Sklerose?“ wegen des Vorliegens eines (unspezifischen) „Fatigue-Syndroms“ als Symptomatik. Dem Radiologen kann aber angesichts der an ihn jeweils herangetragenen Fragestellung nicht abverlangt werden, bei seiner dieser Fragestellung folgenden Untersuchung und der darauf aufbauenden Diagnose eines „unauffälligen Befunds“ deren statistische Fehlerhaftigkeit in alle nur erdenklich möglichen Richtungen zu hinterfragen. Eine Forderung nach einem (generellen) Hinweis auf eine angeblich gegebene statistische Unrichtigkeit „der Diagnose“ im Ausmaß von 4 bis 30 % (in alle Richtungen, also für alle denkbaren und möglicherweise nicht erkannten Zufallsbefunde) würde die Aufklärungspflicht des Arztes überspannen.