Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung der Nierentransplantation aufgeklärt; das spezielle Risiko einer Transmission von Krebszellen ist zwar typisch (weil es der Natur der Sache nach nur bei einer Transplantation auftritt), aber äußerst gering; demgegenüber war die Transplantation selbst dringlich und alternativlos; damit ist es auf der Grundlage der Rsp nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Einzelfall eine Pflicht zur Aufklärung auch über dieses Risiko verneinte
GZ 1 Ob 202/23x, 20.12.2023
OGH: Richtig ist, dass bei typischen Operationsrisiken eine verschärfte Aufklärungspflicht besteht, die grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung abhängt. Allerdings ist auch hier nur über solche Risiken aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung der Nierentransplantation aufgeklärt. Das spezielle Risiko einer Transmission von Krebszellen ist zwar typisch (weil es der Natur der Sache nach nur bei einer Transplantation auftritt), aber äußerst gering. Demgegenüber war die Transplantation selbst dringlich und alternativlos. Damit ist es auf der Grundlage der genannten Rsp nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Einzelfall eine Pflicht zur Aufklärung auch über dieses Risiko verneinte.
Der Hinweis der Revision auf die E 1 Ob 71/20b führt zu keiner anderen Beurteilung: Dort wurde zwar ausgeführt, dass die Aufklärung über die Möglichkeit von Nervenschäden durch einen Lagerungsdruck (Kompressionssyndrom) nicht die Aufklärung über Nervenschäden aus anderen Gründen (durch eine mechanische Reizung während der Operation) ersetzen könne. Das beruhte aber auf der Grundlage, dass auch das zweitgenannte Risiko nicht nur operationstypisch, sondern auch geeignet war, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Genau das traf hier aber nach der vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu.