Home

Zivilrecht

OGH: Zu „wrongful birth“ und „wrongful conception“ (verstärkter Senat)

Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den Unterhaltsaufwand der Eltern

29. 01. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 97 StGB, § 8 OGHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, wrongful birth, wrongful conception, Pränataldiagnostik, behindertes Kind, Behinderung, Abtreibung, Unterhaltsaufwand, Schaden der Eltern

 
GZ 3 Ob 9/23d, 21.11.2023
 
OGH: In der Rsp wurde bisher strikt zwischen Fällen von „wrongful birth“ und „wrongful conception“ unterschieden und der Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Geburt eines gesunden Kindes einerseits und eines behinderten Kindes andererseits um unterschiedliche, nicht vergleichbare Sachverhalte handle. Diese Auffassung stieß im Schrifttum vielfach auf Kritik. Der Senat sieht sich durch diese Kritik veranlasst, die Rsp, wonach es sich bei „wrongful birth“ und „wrongful conception“ um zwei unterschiedlich zu beurteilende Fallgruppen handle, aufzugeben. Im Gegenteil sind aus schadenersatzrechtlicher Sicht beide Sachverhalte im Ansatz notwendigerweise gleich zu beurteilen:
 
Im Fall eines nicht gewollten Kindes stellt gerade nicht dessen Geburt (Existenz) für sich allein einen Schaden im Rechtssinn dar, wohl aber der aus seiner Geburt resultierende finanzielle Aufwand, insbesondere der Unterhaltsaufwand. Dies muss dann aber gleichermaßen bei jedem nicht erwünschten Kind gelten, also unabhängig davon, ob es gesund oder mit einer Behinderung geboren wird. Eine Differenzierung nach diesem Gesichtspunkt verbietet sich schon deshalb, weil dafür aus dem Gesetz keine sachliche Grundlage ableitbar ist. Gerade dann, wenn bei der unerwünschten Geburt eines behinderten Kindes der Schaden - richtigerweise - nicht in der Existenz des Kindes, sondern in dem den Eltern entstehenden Unterhaltsaufwand besteht, muss diese Folgerung auch für den Fall der Geburt eines gesunden Kindes gelten, der die Eltern durch empfängnisverhütende Maßnahmen entgegenwirken wollten.
 
Entscheidend ist also, dass in beiden Konstellationen bei fehlerfreiem Vorgehen der Ärzte - und bei dem von den Eltern (der Mutter) im Fall von „wrongful birth“ gewünschten Schwangerschaftsabbruch - die Geburt unterblieben wäre. Den im Entstehen der Unterhaltspflicht liegenden Schaden erleiden die Eltern sowohl bei misslungener Vasektomie oder Eileiterunterbindung als auch bei einem unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch infolge mangelnder/falscher Aufklärung. Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw - bei Vorliegen der embryopathischen Indikation - der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at