Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids; wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen
GZ Ra 2021/11/0108, 27.11.2023
Die Revision bringt vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Jud des VwGH zum Grundsatz ne bis in idem ab, weil die belBeh bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. September 2018 die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet habe.
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgeworfen, weil mit dem Bescheid vom 21. September 2018 die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen und die begleitende Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs 3 FSG angeordnet worden war, während Sache des angefochtenen Erkenntnisses eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG (bei aufrechter Lenkberechtigung) war. Wie sich aus der hg Jud ergibt, kann die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen. Von dieser Vorgangsweise wurde im Revisionsfall nicht abgewichen.
In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das VwG habe die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs 4 FSG nicht auf begründete und aktuelle Bedenken iSd höchstgerichtlichen Judikatur stützen können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie nicht darlegt, weshalb eine dem VwG zur Kenntnis gelangte „Drogenvorgeschichte“ keine aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers iSd hg Jud begründen sollte.
Auch die bloß in den Raum gestellte Behauptung, die zur Befolgung der Anordnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz, zeigt das Vorliegen einer Rechtsfrage gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf, weil nicht dargetan wird, dass die gesetzte Frist unvertretbar bemessen worden wäre.