Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen; vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen; außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann
GZ Ra 2022/12/0087, 22.10.2023
VwGH: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gem § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gem § 16 VStG iZm der Verhängung von Geldstrafen gem § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gem § 64 Abs 2 VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art 56 AEUV und Art 49 Abs 3 GRC) vereinbar.
Nur sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen, sowie dass die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafen der Schwere der Übertretungen entspricht und dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht überhöht ist.
Vorliegend hat das VwG mit der Festsetzung einer Strafe iHv € 1.950,- pro Glücksspielgerät die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe von € 3.000,- unterschritten. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass diese Unterschreitung nicht im Hinblick auf § 20 VStG erfolge, sondern für „unionsrechtlich geboten“ erachtet worden sei, damit es zu keinem unverhältnismäßigen Auseinanderfallen der Strafe und der Mieteinnahmen als wirtschaftlichem Gewinn komme.
Wie die Revision zutreffend geltend macht, erweist sich dies schon deshalb als verfehlt, weil es nach der Rsp des VwGH nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen. Außerdem ist eine derartige Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Da es das VwG aufgrund seiner diesbezüglich offenkundig zugrunde gelegten unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu dem erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil zu treffen, liegt insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vor.