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Verfahrensrecht

VwGH: Der pauschale Hinweis auf die "Aktenlage" erfüllt nicht die durch § 60 AVG iVm § 17 VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht

Soweit das VwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, wird der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen, vereitelt, sind doch gem § 21 Abs 1 VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen

28. 01. 2024
Gesetze:   § 60 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Erkenntnis, Begründungspflicht, Beratungs- und Beschlussprotokoll

 
GZ Ra 2023/03/0087, 22.11.2023
 
VwGH: Das angefochtene Erkenntnis enthält keine nachvollziehbare Beweiswürdigung: Einerseits erfüllt der pauschale Hinweis auf die „Aktenlage“ nicht die durch § 60 AVG iVm § 17 VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht. Zum anderen wird, soweit das VwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen, vereitelt, sind doch gem § 21 Abs 1 VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.
 

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