Die Verfahrensbestimmung des § 308 ZPO über den Auftrag an einen Dritten zur Vorlage einer Urkunde ist auch im Beweissicherungsverfahren heranzuziehen, wenn diese Urkunde iZm der Befundaufnahme des Sachverständigen steht und für diese von Bedeutung ist
GZ 5 Ob 188/23t, 14.12.2023
OGH: Die Sicherung von Beweisen ist in den §§ 384 ff ZPO geregelt. Mit ihr soll die künftige Verwertung der Beweisergebnisse außerhalb eines Erkenntnisverfahrens gesichert werden, um einem drohenden Beweisverlust oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels vorzubeugen. § 384 Abs 2 ZPO lässt die Beweissicherung auch dann zu, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. Hauptanwendungsfall der Beweissicherung nach den §§ 384 ff ZPO ist das selbständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines Hauptverfahrens durchgeführt wird. Da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich. Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.
Nach dem Wortlaut des § 388 Abs 1 ZPO hat die Beweisaufnahme im Verfahren über die Beweissicherung nur nach den Bestimmungen über Zeugen-, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis zu erfolgen. Während eine Analogie für die Parteienvernehmung in der Lit befürwortet wird, ist die Möglichkeit einer analogen Anwendung auch des Urkundenbeweises im Beweissicherungsverfahren umstritten.
§ 388 Abs 1 ZPO sieht in seinem Verweis auf die für das Beweissicherungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen diejenigen über den Urkundenbeweis nicht vor. Der hier zu beurteilende Vorlageauftrag betrifft aber keine im Rahmen der Beweissicherung sicherzustellende Urkunde, sondern der Antrag zielt auf eine Mitwirkung des Dritten (Werkunternehmers) an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren (über den tatsächlichen Zustand des Fliesenbodens) ab. Die Frage der Zulässigkeit einer generellen analogen Anwendung der Bestimmungen über den Urkundenbeweis im Beweissicherungsverfahren stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Dass aber die Verfahrensbestimmung des § 308 ZPO über den Auftrag an einen Dritten zur Vorlage einer Urkunde auch im Beweissicherungsverfahren heranzuziehen ist, wenn diese Urkunde iZm der Befundaufnahme des Sachverständigen steht und für diese von Bedeutung ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen.