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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit iZm Klageänderungen

Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist

23. 01. 2024
Gesetze:   § 55 JN, § 227 ZPO, § 235 ZPO
Schlagworte: Zusammenrechnung, Klagehäufung, Klageänderung, Ausdehnung, Zulassung, Unzuständigkeit, Prozessgericht, internationale Zuständigkeit

 
GZ 17 Ob 21/23x, 04.12.2023
 
OGH: Nach § 235 Abs 2 ZPO bedarf es zur Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Einwilligung des Gegners; mit dieser Einwilligung ist eine Änderung der Klage auch dann zulässig, wenn das Prozessgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wird. Die Einwilligung des Gegners ist als vorhanden anzunehmen, wenn er, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt. Nach § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Klageänderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
 
Klageänderungen, die eine (wenn auch heilbare) Unzuständigkeit des Gerichts begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klageforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu besorgen ist. Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten ist somit jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird.
 
Im vorliegenden Fall ist keine ursprüngliche objektive Klagenhäufung, die in § 227 ZPO geregelt ist, sondern eine nachträgliche objektive Klagenhäufung zu beurteilen, hat doch der Kläger im Verfahren nachträglich ein weiteres Klagebegehren erhoben. Auf die Geltendmachung eines solchen weiteren Prozessanspruchs ist § 235 ZPO, nicht aber § 227 ZPO anzuwenden. Nach § 235 Abs 3 ZPO ist aber die Zulassung einer Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten immer dann nicht möglich, wenn dadurch die Zuständigkeit des Prozessgerichts überschritten wird.
 
Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist.
 
 

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