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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Wertgebühr bei der Abtretung vom GmbH-Anteilen (NTG)

Die von den Parteien im Nachhinein einvernehmlich festgelegten Kaufpreise können nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil es sich dabei um eine vergleichsweise Bereinigung des Streits um die Ermittlung des Werts der Geschäftsanteile handelt; vielmehr sind die Werte der Geschäftsanteile entsprechend der in den Verträgen enthaltenen Formel mittels eines Gutachtens zu ermitteln

23. 01. 2024
Gesetze:   § 3 NTG, § 5 NTG
Schlagworte: Notariatstarif, Bemessungsgrundlage, Wertgebühr, Solennisierung, Abtretung, Verkauf, GmbH-Anteile, Kaufpreis, Net-Debt-Berechnung, Verkehrswert, ungewöhnlicher Umfang

 
GZ 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
 
OGH: Gem § 5 NTG wird die „Wertgebühr“, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Der „Gegenstand“ eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gem § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). Dabei ist es unerheblich, ob der Wert des Geschäftsanteils im Kauf- und Abtretungsvertrag mit einem konkreten Preis festgelegt ist oder ob dieser Preis nach einer vereinbarten Formel zu ermitteln ist. Das rechnerische Ergebnis der hier in den Verträgen enthaltenen Kaufpreisformel („Net-Debt-Berechnung“) ist somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr. Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der „Wert des Gegenstands“ iSd § 5 Abs 1 NTG sein. Wenn § 5 Abs 1 NTG davon spricht, dass vom Wert des Gegenstands keine Schulden, Barauslagen und Gebühren abzuziehen sind, bedeutet dies nur, dass etwa Schulden, die auf einem GmbH-Geschäftsanteil lasten, nicht abzuziehen sind, was hier nicht einmal behauptet wird. Die von den Parteien im Nachhinein einvernehmlich festgelegten Kaufpreise können entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil es sich dabei um eine vergleichsweise Bereinigung des Streits um die Ermittlung des Werts der Geschäftsanteile handelt, die das tarifmäßige Honorar des Notars nicht beeinflussen können. Vielmehr wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Werte der jeweiligen Geschäftsanteile entsprechend der in den Verträgen enthaltenen Formel mittels eines Gutachtens zu ermitteln und diese als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühr heranzuziehen haben.
 
§ 3 Abs 1 NTG gewährt einem Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist. Der „ungewöhnliche Umfang“ bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, Umarbeitung der Urkunde, ungewöhnlich viele Nebenvereinbarungen in der Urkunde, Vielzahl von Vertragsparteien, nachfolgende Schließung durch mehrere Vertragsparteien und dgl. Die Solennisierung von Abtretungsverträgen, die die Prüfung der Firmenbuchauszüge und der Berechtigung der Anteilsinhaber einschließt, gehört aber zu den Kerntätigkeiten des Notars.
 
 

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