„Erlangen" iSd § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann
GZ 11 Os 127/23w, 12.12.2023
OGH: Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, sind für verfallen zu erklären (§ 20 Abs 1 StGB). Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB). „Erlangen“ iSd § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann. Der Vermögensvorteil muss ihm also wirtschaftlich zu Gute kommen. Nicht erlangt hat ein Täter den Vermögenswert, wenn er ihn nur kurzzeitig und vorübergehend innehat, etwa zu Transportzwecken, oder weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der faktischen und wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht (zB übergeordneter Kontroll- und Dispositionsbefugnis) von anderen Tatbeteiligten (als bloßen Durchgangserwerb) weiterzugeben hat, weil es insofern an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt. Es ist daher zu berücksichtigen, wie eigenständig der Täter mit dem Gut verfahren durfte. Gewahrsam ist nicht mit Erlangen gleichzusetzen. Dass sich der Täter durch das Erlangen der Vermögenswerte auch unrechtmäßig bereichert hat, ist nicht erforderlich.
Nach den Feststellungen händigte hier der Angeklagte das Suchtgift tatplangemäß jeweils als Mitglied einer arbeitsteilig agierenden kriminellen Vereinigung „im Auftrag und nach Maßgabe der Anweisungen der Mittäter vorschriftswidrig anderen Personen (andere Gruppenmitglieder oder Endabnehmer)“ aus, wobei er „je nach Anweisung auch die hiefür anfallenden Beträge einzukassieren, gegebenenfalls zu verwahren und je nach Anweisung des zuständigen Organisators aus der Gruppe wiederum weiterzuleiten“ hatte. Im kriminiellen Verband wurden die mit dem Suchtgifthandel anfallenden Aufgaben arbeitsteilig erledigt. Dem Angeklagten fiel als Aufgabe innerhalb dieser Hierarchie das Überlassen von Suchtgift zu, wobei er davor und danach Anweisungen einholte und Entscheidungen betreffend das Verwahren von Geld traf.
Es wurde aber im Ersturteil keine ausreichende Entscheidungsbasis für den Ausspruch des Verfalls geschaffen: Denn in welchem Umfang der arbeitsteilig innerhalb einer kriminellen Vereinigung agierende Angeklagte fallkonkret die von ihm als Kaufpreis für Suchtgift entgegengenommenen Geldbeträge (tatplangemäß) an andere Personen (Tatbeteiligte iSd § 12 StGB oder Dritte) weitergab oder ihm diese Beträge (ohne Abzug seiner eigenen Aufwendungen) auch wirtschaftlich betrachtet zugute kamen, wurde nicht durch Feststellungen geklärt.