Home

Strafrecht

OGH: Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse

Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO)

23. 01. 2024
Gesetze:   § 199 StPO, § 200 StPO, § 86 StPO
Schlagworte: Diversion, Einstellungsbeschluss, Begründungserfordernis

 
GZ 15 Os 116/23g, 08.11.2023
 
OGH: Gem § 86 Abs 1 StPO hat (auch) ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO eingestellt wird, neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO). Demnach ist insbesondere darzulegen, warum das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 198 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO angenommen hat.
 
Indem das Gericht seine Entscheidung – überdies unter gänzlicher Ausklammerung der Opferinteressen (vgl aber § 200 Abs 3 und § 206 StPO) – ausschließlich auf die am 17. Juli 2023 erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten durch den Angeklagten gründet, wird den dargestellten Begründungserfordernissen diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at