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Zivilrecht

OGH: (Angemaßte) Dienstbarkeit der Schneeablagerung

Auch das – nach der Rsp nicht als erkennbare Rechtsausübung zu qualifizierende – Abgehen einer Dachlawine infolge Einwirkung der Naturkräfte setzt als menschliche Handlung voraus, dass vorher ein Haus mit (Schräg-)Dach gebaut wurde, die das Abgehen der Dachlawine ermöglicht; dem hier zu beurteilenden Abrutschen des Schnees nach seiner Ablagerung (auf einer anderen, nicht streitgegenständlichen Fläche) liegen demgegenüber zwar wiederholte menschliche Handlungen zugrunde; dieses Abrutschen ist nichtsdestotrotz unmittelbare Folge der Naturkräfte ohne menschliches Zutun; die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei mit dem des Abgehens einer Dachlawine vergleichbar, sodass keine für die Ersitzung einer Servitut erforderliche erkennbare Rechtsausübung anzunehmen sei, überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht

23. 01. 2024
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Ersitzung, Schneeablagerung, Dachlawine

 
GZ 10 Ob 42/23h, 21.11.2023
 
OGH: Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung. Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es hingegen nicht an. Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass vom anderen ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte. Da der Abgang von Dachlawinen – als Folge einer Einwirkung der Naturkräfte ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen – keine erkennbare Rechtsausübung darstellt, wird die Begründung einer Dachschneelawinenservitut in der Rsp grundsätzlich verneint. Bei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es demgegenüber nicht um das Recht des natürlichen Ablaufs des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn.
 
Bei der Erkennbarkeit der Rechtsausübung kommt es nicht auf die objektive Erkennbarkeit einzelner Ersitzungshandlungen schlechthin an; der Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss vielmehr aus der Art der Benützungshandlungen erkennen können, dass damit ein Recht ausgeübt wird. Die Regelmäßigkeit der Benützung und die Bedürfnisse für die Liegenschaft des Rechtsausübenden bilden wesentliche Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit.
 
Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Dienstbarkeit auf Grundstück556/1
 
Auch das – nach der zitierten Rsp nicht als erkennbare Rechtsausübung zu qualifizierende – Abgehen einer Dachlawine infolge Einwirkung der Naturkräfte setzt als menschliche Handlung voraus, dass vorher ein Haus mit (Schräg-)Dach gebaut wurde, die das Abgehen der Dachlawine ermöglicht. Dem hier zu beurteilenden Abrutschen des Schnees nach seiner Ablagerung (auf einer anderen, nicht streitgegenständlichen Fläche) liegen demgegenüber zwar wiederholte menschliche Handlungen zugrunde. Dieses Abrutschen ist nichtsdestotrotz unmittelbare Folge der Naturkräfte ohne menschliches Zutun. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei mit dem des Abgehens einer Dachlawine vergleichbar, sodass keine für die Ersitzung einer Servitut erforderliche erkennbare Rechtsausübung anzunehmen sei, überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht, sodass eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO in diesem Punkt nicht vorliegt.
 
Dienstbarkeit auf Grundstück 556/9
 
Die Beklagte wendet sich in der Revision nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine (eigenständige) Dienstbarkeit der Schneeablagerung auf dem Grundstück 556/9 zugunsten des Grundstücks 556/3 mangels Vorliegens der Ersitzungsvoraussetzungen nicht begründet wurde. Sie stützt sich vielmehr auf die (offenkundige) Wegeservitut, aus der das Recht abzuleiten sei, dass sie den vom Servitutsweg geräumten Schnee auf einen vom Wegerecht nicht erfassten Teil des belasteten Grundstücks schiebe.
 
Entgegen dem Verständnis der Beklagten stellt das Berufungsgericht weder das Bestehen der offenkundigen Servitut noch das von der Beklagten daraus abgeleitete Recht zur Schneeräumung in Abrede. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts strebt die Beklagte mit ihrem Klagebegehren vielmehr die Einverleibung einer davon unabhängigen Dienstbarkeit der Schneeablagerung auf dem Grundstück 556/9 zugunsten des Grundstücks 556/3 an und bezieht sich auch das Feststellungsbegehren der Klägerin auf das Nichtbestehen einer solchen angemaßten davon unabhängigen Dienstbarkeit.
 
Aus diesem Grund ist die Relevanz der das Bestehen und die Einverleibung eines mit dem Wegerecht im Zusammenhang stehenden Rechts thematisierenden Revisionsausführungen für diese Begehren nicht erkennbar. Besteht eine von der Wegeservitut unabhängige Dienstbarkeit der Schneeablagerung auf dem Grundstück 556/9 nicht, kann die Beklagte ihr Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung nicht begründen und dem (negativen) Feststellungsbegehren der Klägerin nichts entgegensetzen. Auch die Frage, ob ein von der Wegeservitut abgeleitetes Recht selbständig oder nur gemeinsam mit der Wegeservitut verbüchert werden kann, stellt sich somit nicht.
 
Soweit die Beklagte schließlich auf dem Standpunkt steht, dass sie durch die Stattgabe des Unterlassungsbegehrens in der Ausübung des Wegerechts beschränkt werde, missversteht sie die sie treffende Verpflichtung, die nicht in der Unterlassung jeglicher Schneeablagerung auf dem Grundstück 556/9 (etwa unter Berufung auf die offenkundige Wegeservitut) besteht, sondern in der Anmaßung einer von der Wegeservitut unabhängigen Dienstbarkeit der Schneeablagerung, insbesondere durch Behauptung einer solchen (eigenständigen) Dienstbarkeit.
 
 

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