Der Hinweis „privat“ führt den Nutzern der Onlineplattform und der App nicht ausreichend deutlich vor Augen, dass ein Wiesenweg nicht benützt werden darf
GZ 9 Ob 61/23w, 18.12.2023
OGH: Nach der Rsp haftet für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder von dem sonst Abhilfe zu erwarten ist. Störer ist nach der Rsp auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder fördert bzw die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln.
Die diese Rechtsfrage bejahende Begründung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Auch seit der Kennzeichnung des streitgegenständlichen Wiesenwegs als „privat“ führt dieser Weg auf der Onlineplattform und der App der beklagten Partei ersichtlich in der Folge zunächst zu einem nicht gekennzeichneten Weg und dann weiter zu gekennzeichneten Wegen. Damit wird durch die Kennzeichnung der Wege aber ein Bedarf geschaffen, (auch) diesen Wiesenweg als Wanderweg zu benützen. Durch diese Sachlage ist ein Wandern über den Wiesenweg in hohem Maß zu erwarten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Hinweis „privat“ führe den Nutzern der Onlineplattform und der App nicht ausreichend deutlich vor Augen, dass der Wiesenweg nicht benützt werden dürfe, der Informationsgehalt dieses Hinweises daher für potenzielle Nutzer nicht von Relevanz sei und nicht gewährleistet wäre, dass sich Nutzer von einer Benützung dieses Weges abhalten lassen, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher im Anlassfall erforderlich, die Beklagte zur Entfernung des gesamten Routenvorschlags zu verpflichten. Dass der erste Teil des Waldwegs selbständig begehbar ist (hin und retour) ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Frage, ob die Beklagte auch eine weitere symbollose Route zu entfernen hat, weil aufgrund einer vorgeschlagenen Route ohne Symbol (Wanderer oder Radfahrer) der User den Schluss ziehen könne, dass diese Route für alle möglichen Nutzungsarten geeignet sei, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden: Da der Waldweg Teil des einzigen, insofern „geschlossenen“ Routenvorschlags ist, ist auch dieser Wegvorschlag von der Onlineplattform und der App der Beklagten zu entfernen. Auch er fördert die Nutzung des Wiesenwegs durch Wanderer.
Die Rechtsfrage, ob dem Internetprovider, der eine mit entsprechenden Symbolen für Wanderer vorgeschlagene Route veröffentlicht, zurechenbar ist, dass diese Route auch von Radfahrern oder Reitern benützt wird, stellt sich mangels Bekämpfung des klagsabweisenden Teils der Berufungsentscheidung durch die Kläger nicht.