In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 90/06f hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein auf unbestimmte Dauer eingeräumtes Bestandrecht einverleibungsfähig ist, wenn auf unbestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet worden ist:
OGH: Die Verbücherung schützt den Bestandnehmer dahin, dass auch der Erwerber des Bestandobjekts an die vereinbarten Kündigungsbeschränkungen gebunden ist. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Schutz des Bestandnehmers legt es nahe, die in § 1095 ABGB normierte Verbücherungsmöglichkeit auch auf Verträge wie den hier vorliegenden auszudehnen.