Dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden am Gebäude verstrichen sein mag, steht deren Qualifikation als unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts nicht entgegen
GZ 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
OGH: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts Näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss.
Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des VN an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. Die Leitungswasserversicherung bietet Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten.
Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen.
Hier weist das versicherte Gebäude Setzungsschäden auf. Diese Schäden wurden durch Vertikalsetzungen ausgelöst, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde. Bei den Setzungsschäden am Gebäude handelt es sich damit um eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag. Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser, das in den Boden floss, wirkte durch die Setzung des Untergrundes als „unvermeidliche Folge“ unmittelbar auf das versicherte Nebengebäude auf der Liegenschaft ein. Die Setzungen am Gebäude waren unvermeidliche Folge aus der unmittelbaren Auswirkung des Leitungswasseraustritts.