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Zivilrecht

OGH: Zu Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung

Der zusätzliche Versicherungsschutz für Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen, beseitigen oder vorübergehend entfernen muss

23. 01. 2024
Gesetze:   Art 7 AHVB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebshaftpflichtversicherung, Verbesserung, Nachbesserung, Begleitschäden, Mängelbeseitigung, Mangelbehebung, Nebenkosten, Maler, Fliesenleger

 
GZ 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
 
OGH: In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert, soll doch das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden. Demgemäß fallen nach Art 7.1 AHVB Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (Gewährleistungsklausel) sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Erfüllungsklausel) nicht unter die Versicherung. Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich somit auch nicht auf Erfüllungssurrogate.
 
Punkt 8. des Versicherungsvertrags, der mit Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten übertitelt ist, sieht hier einen über die AHVB hinausgehenden Schutz vor: Danach bezieht sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 7.1.3 AHVB auf Ansprüche aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Gewährleistungs- bzw Nachbesserungsarbeiten Sachen bzw Rechte des Auftraggebers oder sonstiger Personen nicht nur beschädigt, sondern auch beseitigt, vorübergehend entfernt oder außer Kraft gesetzt werden müssen. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz ua auch auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Oberflächenbehandlungen, Lackierungen, Verfüllungen, Vermauerungen, Verputzungen oder Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten. Dieser zusätzliche Versicherungsschutz beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss.
 
Die Beseitigung von Mängeln an dem vom VN hergestellten Gewerk ist aber auch vom Versicherungsschutz gem Punkt 8 nicht umfasst. Vielmehr besteht Versicherungsdeckung nur, wenn wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten Sachen bzw Rechte Anderer beschädigt, beseitigt, vorübergehend entfernt oder außer Kraft gesetzt werden. Daher kann Punkt 8 des Vertrags iZm dem Zweck der Regelung nur so verstanden werden, dass der Versicherer (zusätzlich) nur für Ansprüche Deckung zu gewähren hat, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Gewährleistungs- bzw Nachbesserungsarbeiten des VN Sachen bzw Rechte des Auftraggebers oder sonstiger Personen beschädigt, beseitigt, vorübergehend entfernt oder außer Kraft gesetzt werden müssen, selbst wenn diese Arbeiten von einem Subunternehmer des VN ausgeführt wurden.
 

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