Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung; vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der iVm dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte
GZ 7 Ob 155/23d, 11.12.2023
OGH: Auf einen - hier unstrittig vorliegenden - Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt ua dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen, was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten - wie hier - der Fall ist. Eine Dienstleistung wird nur dann iSd Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts. Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht.
Das österreichische GSpG ist (aber) auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter nicht anzuwenden. Für diese enge Auslegung, dass das (österreichische) GSpG nicht auf Glücksspielleistungen anzuwenden ist, die von einem in Inland wohnenden Verbraucher im Ausland mit der maltesischen Beklagten abgerufen wurden, spricht das verfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip (Art 3 Abs 1 B-VG). Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt daher nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung. Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der iVm dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte.