In der Entwicklung eines - offenkundig für den Markt bestimmten - „manipulierten“ Motors mit verbotener Abschalteinrichtung kann eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen
GZ 4 Ob 150/22w, 19.12.2023
OGH: Ein individueller Fahrzeugkäufer kann nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift aber auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist. List iSd § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung, wobei dolus eventualis ausreicht. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum müssen für den Vertragsabschluss kausal sein: Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt.
Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz.
Der Kläger hat hier konkretes Vorbringen dazu erstattet, welchen Funktionsträgern innerhalb des Unternehmens der Beklagten (den Leitern der Aggregate-Entwicklung sowie der Motorenentwicklung) ein arglistiges und sittenwidriges Verhalten, nämlich die Entwicklung eines - offenkundig für den Markt bestimmten - „manipulierten“ Motors mit verbotener Abschalteinrichtung vorgeworfen wird. Darin kann eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen, wenn der Käufer das Fahrzeug sonst nicht erworben hätte.
Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, dass sich das Fahrzeug nach der Durchführung des Software-Updates trotz des Vorhandenseins des „Thermofensters“ in einem normkonformen Zustand befinde, bejahte hier das Berufungsgericht die Schadensbehebung und Klaglosstellung des Klägers und wies die Klage ab. Die Rechtssache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Beurteilung des Klagebegehrens auf den Anspruchsgrundlagen des § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB zulassen.