Der Kläger stolperte über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, deren Zweck darin bestand, Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs ab- und stattdessen zur Verwendung eines geschotterten Wegs anzuhalten, um zum Flussufer zu gelangen; da der Kläger die Kette bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und ihr ausweichen hätte können, hat das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der höchstgerichtlichen Jud vertretbar verneint
GZ 2 Ob 223/23t, 14.12.2023
OGH: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Der Kläger stolperte über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, deren Zweck darin bestand, Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs ab- und stattdessen zur Verwendung eines geschotterten Wegs anzuhalten, um zum Flussufer zu gelangen. Da der Kläger die Kette bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und ihr ausweichen hätte können, hat das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Jud vertretbar verneint.