Erforderlich ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“)
GZ 2 Ob 208/23m, 14.12.2023
Der Kläger war am 3. Juni 2021 mit mehreren Freunden auf einer Mopedausfahrt. Einer der Teilnehmer war sein langjähriger bester Freund, mit dem ihn eine „beispiellose, äußerst innige und enge Beziehung“ verband. Wegen eines technischen Problems stellten mehrere Teilnehmer der Gruppe ihre Mopeds neben der B3 in der Nähe von Saxen etwa vier Meter außerhalb der Fahrbahn ab. Der strafrechtlich deswegen verurteilte Erstbeklagte geriet mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in die Gruppe der Mopedfahrer, wodurch zwei Personen – darunter der beste Freund des Klägers – starben und mehrere weitere schwer verletzt wurden. Der Kläger beobachtete den gesamten Unfallhergang aus der Nähe, er befand sich auf einem Linksabbiegestreifen der B3 und war bei der Kollision 45 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt. Der Kläger war „ein paar Sekunden“ nach dem Unfall bei den Verletzten, versuchte noch erste Hilfe zu leisten, konnte aber den Tod seinen besten Freundes noch an der Unfallstelle nicht verhindern. Das Miterleben des Unfalls versetzte den Kläger in einen schockartigen Zustand. Er erlitt eine akute Belastungsreaktion, die in eine posttraumatische Belastungsstörung überging. Die krankheitswerten psychischen Folgen entsprachen (gerafft) ein bis zwei Tagen mittelstarken und 22,5 bis 30 Tagen leichten Schmerzen. Beim Kläger stellte sich eine Persönlichkeitsveränderung ein, er leidet (nach wie vor) an Alpträumen und Flashbacks. Er fährt seit dem Vorfall nicht mehr Moped. Der Kläger suchte nach dem Unfall ein Krankenhaus auf und nahm (nur) zwei Wochen lang Antidepressiva. Eine regelmäßige Psychotherapie nahm er nicht in Anspruch. Durch eine solche dem Kläger zumutbare Therapie hätte sich – in Kombination mit fortgesetzter Medikamenteneinnahme – eine geringfügige Verkürzung der erlittenen Schmerzen im Ausmaß von vier Tagen leichten Schmerzen ergeben.
OGH: Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Ein solcher muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen. Erforderlich ist aber jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“).
Nach der Jud steht einem Schockgeschädigten, der eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB erlitten hat, auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs zu. Nach den Feststellungen war der Kläger aufgrund des erlittenen Schocks nicht in der Lage, als Aufbauhelfer bei einem Festival 2.685 EUR zu verdienen. Wieso er ausgehend von diesem Sachverhalt bloß mittelbar Geschädigter sein sollte, vermögen die Beklagten in der Revision nicht nachvollziehbar darzustellen.