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Sozialrecht

VwGH: Behindertenpass – Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten

22. 01. 2024
Gesetze:   § 42 BBG, § 45 BBG, § 24 VwGVG
Schlagworte: Behindertenpass, Zusatzeintragung, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2021/11/0044, 27.11.2023
 
Das VwG begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass, wie sich aus dem von der belBeh eingeholten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergebe, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Revisionswerber zumutbar sei. Trotz der beim Revisionswerber bestehenden Blasenentleerungsstörung sei dem Revisionswerber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da er marktübliche Inkontinenzprodukte wie Hygieneeinlagen verwenden könne.
 
VwGH: Die Revision rügt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG und zeigt damit eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
 
Der VwGH betont in stRsp, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist.
 
Schon aufgrund des sachverhaltsbezogenen Beschwerdevorbringens, mit dem sich das VwG im angefochtenen Erkenntnis nicht weiter auseinandergesetzt hat, konnte das VwG nicht davon ausgehen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Für das VwG bestand daher ungeachtet des Umstands, dass der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hatte, keine Grundlage, von einer solchen abzusehen.
 
 

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