Zwar sind private Interessen ebenso wie die öffentlichen angemessen zu berücksichtigen, jedoch reicht das Vorliegen bloß privater Interessen allein für die Genehmigungsfähigkeit nicht aus
GZ Ra 2021/11/0066, 09.11.2023
VwGH: Bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 lit c Tir GVG 1996 ergibt sich, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb durch einen Ausländer unabdingbare Voraussetzung für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines derartigen Rechtserwerbs ist. Davon geht auch der VwGH in seiner Rsp zum Ausländergrundverkehr aus. Zwar sind private Interessen ebenso wie die öffentlichen angemessen zu berücksichtigen, jedoch reicht das Vorliegen bloß privater Interessen allein für die Genehmigungsfähigkeit nicht aus.
Der dem Revisionsfall zugrundeliegende Sachverhalt ist mit jenem, der dem Erkenntnis des VfGH vom 22. September 2003, VfSlg 16937, zugrunde lag, nicht vergleichbar. Weder handelt es sich um eine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie noch ist am verfahrensgegenständlichen Rechtserwerb ein österreichischer Staatsbürger beteiligt.
Vielmehr hatte das VwG einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem es lediglich um einen - von familiären Anknüpfungspunkten zu österreichischen Staatsbürgern losgelösten - Eigentumserwerb durch einen Ausländer zu Wohnzwecken ging. Zu derartigen Konstellationen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass das Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann als durch den Kauf eines Eigenheims.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig und war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es fehle hg Jud zur Frage, „inwieweit in weiterer Folge allfällige private Interessen neben den vom Gesetz ausdrücklich geforderten öffentlichen Interessen“ zu berücksichtigen seien, erübrigte sich, da das Schicksal der Revision nicht iSd Art 133 Abs 4 B-VG von dieser Rechtsfrage abhängt. Im Revisionsfall wurde das Vorliegen öffentlicher Interessen insgesamt verneint, sodass eine Abwägung mit privaten Interessen von vornherein nicht in Frage kam.