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Verfahrensrecht

VwGH: Zwangsstrafen (§ 5 VVG); Ersatzvornahme (§ 4 VVG)

Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor; eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht

22. 01. 2024
Gesetze:   § 5 VVG, § 4 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Zwangsstrafen, Ersatzvornahme, Verpflichtung zur Einschränkung des Tierbestandes auf eine jeweils bestimmte Anzahl von Tieren

 
GZ Ra 2023/02/0166, 28.11.2023
 
VwGH: Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.
 
In dem vom VwG zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2006, 2004/05/0159, war dem dortigen Bf die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren ab einem näher genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit verboten und verfügt worden, dass die in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben seien. Da der (dortige) Bf weiterhin Rinder und Kälber gehalten habe und somit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Rinder innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht und eine solche schließlich angeordnet. Hierzu führte der VwGH aus, bei der mit Titelbescheid auferlegten Verpflichtung, die im Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere bis zu einem näher genannten Zeitpunkt abzugeben, handle es sich um eine vertretbare Leistung, die durch einen Dritten bewerkstelligt werden könne, weshalb § 4 VVG zur Anwendung komme.
 
Im vorliegenden Verfahren wurde im Spruch des Bescheides der belBeh vom 8. März 2023 bezüglich der Tiere lediglich auf die Einschränkung der Tierhaltung auf eine jeweils bestimmte Stückzahl Bezug genommen.
 
Dem VwG ist darin zuzustimmen, dass den Mitbeteiligten mit Spruchpunkt 2a des Bescheides der revisionswerbenden Partei - Einschränkung des Tierbestandes auf eine jeweils bestimmte Anzahl von Tieren - insoweit ein positives Tun angeordnet worden ist. Ein solches Tun kann jedoch von einem Dritten durch Ersatzvornahme - der Abnahme der überzähligen Tiere - jederzeit bewirkt werden.
 
Anders als die belBeh in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revisionen ausführt, stützte sich der Spruch der von den Mitbeteiligten angefochtenen Bescheide nicht auf die Vollstreckung der Untersagung der Tierhaltung. Die von der belBeh formulierte Rechtsfrage, ob diese Untersagung der Tierhaltung mittels Zwangsstrafe zu vollstrecken sei, stellt sich daher in den vorliegenden Verfahren nicht.
 
 

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