Wenn bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, nach dem HKÜ ein Rückführungsantrag gestellt wurde, kann kein Gericht dieses Mitgliedstaats als iSd Art 15 Abs 1 Brüssel-IIa-VO zur besseren Beurteilung des Falls geeignet angesehen werden, solange die in Art 11 HKÜ und in Art 11 Brüssel-IIa-VO vorgesehene Frist von 6 Wochen noch nicht abgelaufen ist
GZ 6 Ob 190/23v, 20.11.2023
OGH: Nach Art 10 Brüssel-IIa-VO kann ein Gericht, das für Fragen der elterlichen Verantwortung zuständig ist, in Ausnahmefällen und nach angemessener, ausgewogener und vernünftiger Berücksichtigung des Kindeswohls die Verweisung des Falls, mit dem es befasst ist, auch an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen, in den das betreffende Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde. Die Möglichkeit des in Fragen der elterlichen Verantwortung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, die Verweisung dieses Falls an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gem Art 15 Abs 1 Brüssel-IIa-VO zu beantragen, unterliegt ausschließlich den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Die Verweisung kann etwa einen realen und konkreten Mehrwert für den Erlass einer das Kind betreffenden Entscheidung darstellen, wenn das Gericht, an das die Verweisung erwogen wird, auf Antrag der Parteien des Ausgangsverfahrens und entsprechend den anwendbaren Verfahrensvorschriften insbesondere auf der Grundlage von Art 20 Brüssel-IIa-VO eine Reihe dringender einstweiliger Maßnahmen erlassen hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht im Licht der ihm von den Beteiligten so zur Kenntnis gebrachten Informationen besser in der Lage ist, alle Lebensumstände und Bedürfnisse des betroffenen Kindes zu erfassen und unter Berücksichtigung des Kriteriums der räumlichen Nähe angemessene Entscheidungen für das Kind zu treffen.
Allerdings kann, wenn bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das betreffende Kind widerrechtlich verbracht wurde, nach dem HKÜ ein Rückführungsantrag gestellt wurde, kein Gericht dieses Mitgliedstaats als iSd Art 15 Abs 1 Brüssel-IIa-VO zur besseren Beurteilung des Falls geeignet angesehen werden, solange die in Art 11 HKÜ und in Art 11 Brüssel-IIa-VO vorgesehene Frist von 6 Wochen noch nicht abgelaufen ist. Außerdem kann die erhebliche Verzögerung, mit der die Gerichte dieses Mitgliedstaats über diesen Rückführungsantrag entscheiden, ein Faktor sein, der gegen die Feststellung spricht, dass diese Gerichte besser in der Lage wären, in der Hauptsache über das Sorgerecht zu entscheiden. Nachdem ihnen das widerrechtliche Verbringen des Kindes mitgeteilt wurde, dürfen die Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, nach Art 16 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn insbesondere entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist.