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Verfahrensrecht

OGH: Zur Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 IO

Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte; dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften nicht auf seinen Wohnbedarf berufen

16. 01. 2024
Gesetze:   § 210 ff IO, § 254 IO, § 105 EO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Abschöpfungsverfahren, vorzeitige Einstellung, Obliegenheitsverletzung, Herausgabe, Erbschaft. ererbtes Vermögen, Liegenschaft, Wohnräume, Verschulden

 
GZ 8 Ob 104/23m, 17.11.2023
 
OGH: Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO Vermögen, das er während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. Die Herausgabe des Vermögenswerts kann nicht erzwungen werden. Verletzt der Schuldner diese Obliegenheiten aber schuldhaft und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, ist das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 211 Abs 1 Z 2 IO vorzeitig einzustellen, sodass der Schuldner nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung nach § 213 IO kommt.
 
Die Obliegenheit des § 210 Abs 1 Z 2 IO hat den Zweck, Vermögen für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger heranzuziehen. Nach Ansicht des Gesetzgebers wäre es nämlich unbillig, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren, ohne dass er dieses Vermögen antasten muss. Das österreichische Insolvenzrecht kennt auch keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften auch nicht auf seinen Wohnbedarf berufen. Für die Begründung eines Wohnrechts zu Gunsten des Schuldners, wie dies vom Rekursgericht angedacht wurde, fehlt im Insolvenzverfahren die Rechtsgrundlage.
 
Dem Rekursgericht ist aber zuzustimmen, dass gegebenenfalls dem Schuldner die Verweigerung der Herausgabe des Liegenschaftsanteils nicht als Verschulden angelastet werden könnte, wenn damit eine Gefährdung seiner Gesundheit verbunden wäre. Verfügt der Schuldner über ausreichendes Einkommen, um eine Wohnung anzumieten, ist eine solche Gefährdung jedoch idR auszuschließen.
 
Nach § 254 Abs 5 IO hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts endet aber dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. Da der Schuldner hier gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde, und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben haben, verantwortet er eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 2 IO, die eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO rechtfertigt.
 
 

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