Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit dem ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet
GZ 2 Ob 56/23h, 20.04.2023
OGH: Miteigentümer bilden im (von der Antragstellerin angestrebten) Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB eine einheitliche Partei iSd § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt bzw geregelt werden kann.
Wird - wie hier - eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit dem ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet.
Die Erledigung mehrerer von verschiedenen Streitgenossen erhobenen Rechtsmittel hat in einer einheitlichen Entscheidung zu erfolgen. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel des einen der einheitlichen Streitgenossen vor Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Verstreichen der diesem offenstehenden Rechtsmittelfrist wäre daher verfrüht. Das Erstgericht wird daher die Rekursentscheidung auch dem Drittantragsgegner zuzustellen und den Akt erst wieder vorzulegen haben, wenn dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat oder aber die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sein wird.